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   LG Arnsberg, 28.11.2016 - 2 Qs 86/16   

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https://dejure.org/2016,48731
LG Arnsberg, 28.11.2016 - 2 Qs 86/16 (https://dejure.org/2016,48731)
LG Arnsberg, Entscheidung vom 28.11.2016 - 2 Qs 86/16 (https://dejure.org/2016,48731)
LG Arnsberg, Entscheidung vom 28. November 2016 - 2 Qs 86/16 (https://dejure.org/2016,48731)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln; Durchsuchung der Wohnung des Tatverdächtigen; Anforderungen an den Tatverdacht; Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Durchsuchungsbeschlusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Arnsberg - 5 Gs 1466/16
  • LG Arnsberg, 28.11.2016 - 2 Qs 86/16
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.12.2008 - StB 26/08

    Begründungsanforderungen bei Anordnung einer Durchsuchung (Darlegung der

    Auszug aus LG Arnsberg, 28.11.2016 - 2 Qs 86/16
    Derartige allgemeine, formelhafte Wendungen genügen zur Begründung rechtsmittelfähiger gerichtlichen Entscheidungen grundsätzlich nicht (BGH, Beschluss vom 18.12.2008, StB 26/08, zit. nach NStZ-RR 2009, 142, 143).

    Die Kammer kann deshalb die Konkretisierung der den Akten zu entnehmenden, den Anfangsverdacht belegenden Umstände in seiner Beschwerdeentscheidung - soweit notwendig - nachholen (vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.2008, StB 26/08, zit. nach NStZ-RR 2009, 142, 143).

  • BVerfG, 09.11.2001 - 2 BvR 436/01

    Zu den Anforderungen an den Inhalt eines Durchsuchungsbeschlusses

    Auszug aus LG Arnsberg, 28.11.2016 - 2 Qs 86/16
    Die Eingrenzungsfunktion des Durchsuchungsbeschlusses für Zwecke der durch die richterliche Entscheidung begrenzten Vollziehung der Maßnahme ist bereits durch knappe, aber aussagekräftige Tatsachenangaben gewahrt (BVerfG, Beschluss vom 09.11.2001, 2 BvR 436/01, zit. nach NStZ 2002, 212, 213).

    Eine nur allgemein gehaltene Beschlagnahmegestattung wie in dem vorliegenden Beschluss, die ohne Benennung konkreter Beweismittel zugleich mit dem Durchsuchungsbefehl ergeht, hat nur die Bedeutung einer Richtlinie für die Durchsuchung (BVerfG, Beschluss vom 98.11.2991, 2 BvR 436/91, zit. nach NStZ 2002, 212, 213).

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus LG Arnsberg, 28.11.2016 - 2 Qs 86/16
    Das für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderliche Rechtsschutzinteresse ergibt sich daraus, dass mit der Durchsuchung ein erheblicher Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers in die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) verbunden war und aufgrund der zeitlichen Beschränkung des Eingriffs eine Überprüfung der Anordnung durch die dafür vorgesehene gerichtliche Instanz nicht möglich war (BVerfG, Beschluss vom 30.04.1997, 2 BvR 817/90, zit. nach NJW 1997, 2163; Meyer-Goßner /Schmitt, StPO, 58. Auflage 2015, vor § 296 Rn. 18a).
  • BGH, 22.08.2006 - 1 StR 547/05

    Abrechnungsbetrug durch Ärzte (Kick-Back-Zahlungen; Irrtum bei massenhaftem

    Auszug aus LG Arnsberg, 28.11.2016 - 2 Qs 86/16
    Dementsprechend genügt für die Darstellung der Verdachtslage, dass die Taten unter zusammenfassenden kennzeichnenden Merkmalen bestimmbar sind, falls die Maßnahme - wie hier - wegen einer Vielzahl von Taten im prozessualen Sinne erfolgt, deren Einzelheiten die Ermittlungen noch klären müssen (BGH, Urteil vom 22.08.2006, 1 StR 547/05, zit. nach NStZ 2007, 213, 215).
  • BVerfG, 06.05.2008 - 2 BvR 384/07

    Unzulässige strafprozessuale Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei;

    Auszug aus LG Arnsberg, 28.11.2016 - 2 Qs 86/16
    Der Beschluss lässt in seiner Gesamtheit in ausreichendem Maß erkennen, dass der Ermittlungsrichter die Voraussetzungen für seinen Erlass eigenständig geprüft hat (BVerfG, Beschluss vom 06.05.2008, 2 BvR 384/07, zit. nach NJW 2008, 1937, 1937).
  • BGH, 13.10.1999 - StB 7/99

    Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung; Anordnung der

    Auszug aus LG Arnsberg, 28.11.2016 - 2 Qs 86/16
    Die Angabe der wesentlichen Verdachtsmomente darf daher nur dann unterblieben, wenn die Bekanntgabe den Untersuchungszweck gefährden würde und daher den Zweck der Strafverfolgung abträglich wäre (BGH, Beschluss vom 13.10.1999, StB 7/99, zit. nach NJW 2000, 84, 85).
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